R&S-Verpackungstechnik

A.) Allgemeines

 

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen .

2. Unser Auftraggeber erkennt diese Geschäftsbedingungen an, wenn er ihnen nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Zugang ausdrücklich schriftlich widerspricht . Nach Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen ist ein Widerspruch generell nicht mehr möglich.

3. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen unseres Auftragsgebers sind nur wirksam, wenn sie für jeden einzelnen Auftrag von uns schriftlich anerkannt wurden .

4. Alle Kosten für die zur Aufstellung einer Anlage bzw. Maschine notwendigen behördlichen Genehmigungen und Abnahmeprotokolle sind, sofern für den konkreten Auftrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, vom Auftraggeber zu tragen.

 

B.)  Angebot, Angebotsunterlagen, Abschluss

 

1. Unser Angebot ist freibleibend. Eine Auftragserteilung wird erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend.

2. Ergänzungen jeder Art bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. In Bezug auf die technischen Eigenschaften der von uns vertriebenen Verpackungstechnik gelten, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, die in den Prospekten ausdrücklich genannten technischen Parameter und zugesicherten Eigenschaften .

4. Alle Angebotsangaben sowie dazugehörige Berechnungen und Zeichnungen sind und bleiben generell unser geistiges Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht.

Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung keinen Dritten, insbesondere Wettbewerbsfirmen, zugänglich gemacht werden.

5 .Liefern oder fertigen wir Maschinen und technische Ausrüstungen nach Packmustern, Folien, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers, so haftet dieser für die Rechtmäßigkeit. Das Bestehen eventueller gewerblicher Schutzrechte Dritter wird von uns generell nicht geprüft.

6. Probematerial, das uns vom Auftraggeber auf Anforderung kostenlos zu überlassen ist, wird auf Wunsch auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt , wobei wir keine Haftung für dabei auftretende Schäden übernehmen.

7. Maschinen und Anlagen werden grundsätzlich ohne die erforderlichen Energiequellen angeboten. Die gilt auch für pneumatisch betriebene Maschinen, bei denen der Drucklufterzeuger nicht im Angebot enthalten ist.

 

C.) Preis und Zahlung

 

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk oder Lager ohne Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht und Transportversicherung werden gesondert aufgeführt.

Bei Lieferungen ins Ausland sind Zölle, Spesen und Grenzabgaben nicht im Preis enthalten.

2. Die Bezahlung unserer Rechnungsforderungen ist ohne jeden Abzug gemäß der im Einzelfall getroffenen Zahlungsvereinbarung frei ans uns zu leisten. Werden Teillieferungen in Rechnung gestellt, so hat die Bezahlung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne zu erfolgen.

3. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Konto in Euro ohne Vorbehalt gutgeschrieben ist.

4 .Schecks werden zahlungshalber nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben.

5. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4% p.a. (bei Inlandgeschäften zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten. Ebenso sind wir in diesem Falle berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen zu verlangen. Wir können die Weiterverarbeitung des Auftrages solange zurückstellen, bis die erbetenen Sicherheiten oder Vorauszahlungen eingegangen sind, ohne das der Auftraggeber aus der sich insoweit ergebenen Verzögerungen Rechte gegen uns herleiten kann.

6. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch so weit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem ermessen ausreichende Sicherheit zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere Forderungen sofort fällig, wobei Skontogewährungen und andere Vergünstigungen wegfallen.

Dies gilt ins besonders, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nach kommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sowie bei auftretenden Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers gegenüber dritten, bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber und bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur Verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet. Bittet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt an Stelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, so weit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

 

D.) Lieferung und Lieferzeit

 

1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annährend, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung; sind danach noch Unterlagen vom Auftraggeber zu beschaffen, so beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Beschaffung, Genehmigung oder Klarstellung.

3. Haben wir die Einhaltung einer Frist oder eines Termins zugesichert, so muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wurde auch diese Frist von uns nicht eingehalten ist der Auftraggeber berechtigt von diesem Auftrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung sind so weit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise Zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrssperren und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können.

5. Zur Erbringung von Teillieferungen sind wir berechtigt.

 

E.) Versand und Gefahrenübergang

 

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind unserer Wahl überlassen.

2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Übergabe der bestellten Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens bei Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, CIF FOB oder ähnlicher Klauseln, auf den Auftrageber über.

3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

4. Die Versicherung der Lieferung gegen Schäden jedweder Art obliegt dem Auftraggeber. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich den Schadensersatzanspruch bei dem zuständigen Beförderungsunternehmen zu melden. Ansprüche aus Transportschäden sind uns auf Verlangen abzutreten.

 

F.) Abnahmeverzug

 

1. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung in Verzug, so hat er, auch ohne Verschulden und unbeschadet aller übrigen Rechte, uns alle aus dem Verzug entstandenen Kosten und Schäden zu ersetzen.

 

G.) Eigentumsvorbehalt

 

 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zu Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch bedingter und künftig entstehender Forderungen und auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Der Auftraggeber dar die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird nur die Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich , die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei eingriffen von Gläubigern des Auftraggebers, insbesondere bei einer Pfändung, hat uns der Auftraggeber sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und sämtliche Kosten von Maßnahmen zur Abwendung des Eingriffes zu tragen.

4. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Auftraggeber hat seine Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

 

H.) Gewährleistung/Haftung

 

1. Auf alle gelieferten Maschinen geben wir 12 Monate Gewährleistung im einschichtigen Betrieb, bei abweichender Auftragsbestätigung zählt die in der Auftragsbestätigung genannte Dauer.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eingehende Lieferungen unverzüglich sorgfältig zu überprüfen. Mängel an den gelieferten Gegenständen und das fehlen zugesicherter Eigenschaften sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang detailliert schriftlich mitzuteilen. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln hat die schriftliche Anzeige sofort nach Feststellung zu erfolgen.

3. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge werden, wir nach unserer Wahl, die Mängel unentgeltlich nachbessern oder die mangelhaften Gegenstände gegen mangelfreie Gegenstände austauschen. Auf unser Verlangen wird der Auftraggeber beanstandete Ware frachtfrei an uns zurücksenden; stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Falle als berechtigt heraus, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung zu unseren Lasten. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor oder sind die Kosten für Zeit- und Fahrtaufwand unserer mit der Mängelbeseitigung beauftragten Mitarbeiter im Verhältnis zum vorliegenden Mangel unverhältnismäßig hoch, so können wir vom Auftraggeber die Übernahme dieser Zeit- und Fahrtaufwände unserer Mitarbeiter bei der Mängelbeseitigung verlangen.

4. Bei Fehlschlag der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen bei Sondermaschinen, die speziell für den betreffenden Auftraggeber gefertigt wurden. weiter gehende Ansprüche jeglicher Art, sind, so weit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

5. Verändert der Auftraggeber das gelieferte Erzeugnis ohne unsere vorherige Zustimmung, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

 

I.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für unserer Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferungen ab Lager, das Lager. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unsere Firma in Dresden.